TuS Büppel 1910 e.V.
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Vereinssatzung

 
Vereinssatzung für den TuS Büppel

 

§ 1

Name, Sitz und Zweck

1) Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Büppel 1910 e. V.“
Abkürzung TuS Büppel 1910 e. V.
Seinen Sitz hat der Verein in 26316 Varel -Büppel

2) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes und seiner angeschlossenen Verbände.

3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar
insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Dieser wird durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4) Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.

 

§ 2

Finanzen

1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2) Alle Einnahmen sind zweckgebunden und werden für die finanziellen Verpflichtungen des Vereins verwandt.
Die Ausgaben sind so zu planen, das sie aus den Einnahmen des Vereins gedeckt werden können.

3) Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und ohne Entgelt. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, kann eine angemessene Aufwandentschädigung erfolgen. Die Höhe wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Evtl. Auslagen für Sitzungen, Lehrgänge usw. können erstattet werden.

4) Das Geschäftsjahr geht vom 01.01. – 31.12. eines Jahres. Der Vorstand beauftragt den Geschäftsführer mit der Abwicklung der finanziellen Angelegenheiten.

 

§ 3

Mitglieder

1) Der Verein hat

a) aktive Mitglieder

b) passive Mitglieder

c) Ehrenmitglieder

2) Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden. Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Eintrittserklärung erforderlich.
Bei Minderjährigen (bis 18 Jahre) muss die Eintrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter abgezeichnet werden.
Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Auf Wunsch des Mitglieds muss ihm eine Satzung des Vereins ausgehändigt werden.

3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist per Einschreiben an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.

Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung

b) wegen eines schweren Vergehens gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

c) wegen unehrenhafter Handlungen

d) wegen Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

Der Bescheid über den Ausschluss ist per Einschreibbrief zu übermitteln und ist in seiner Konsequenz endgültig. Einspruch kann nicht eingelegt werden.

4) Der Verein kann verdiente Mitglieder ehren. Die Entscheidung über Art und Vergabe fällt der Vorstand.

5) Der Verein ist verpflichtet, seine Mitglieder ausreichend zu versichern.

 

§ 4

Beiträge

1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Für die Festsetzung ist die relative Mehrheit erforderlich.

2) Folgende Beitragsklassen werden geführt:

a) Grundklassen:
Kinder
Jugendliche, Schüler, Studenten, Wehrdienstleistende
Erwachsene
Passive
Familien

b) Spartenzuschlagklassen.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 5

Stimmrecht und Wählbarkeit

1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr.
Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins zu. Die Wünsche der Jugendlichen sollen dabei berücksichtigt werden.

2) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung und der Jugendversammlung jederzeit als Gäste teilnehmen.

3) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

4) Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähige Mitglieder des Vereins.

 

§ 6

Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)

b) der Vorstand

c) der Turn- und Sportrat

 

§ 7

Mitgliederversammlung

1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils spätestens zwei Monate nach Ablauf des vorausgegangenen Geschäftsjahres statt.

3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt

b) ein Viertel (25 %) der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorstand beantragt hat.

4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vorher durch den Vorstand. Sie kann schriftlich, durch Zeitungsanzeige oder in sonstiger, geeigneter Weise erfolgen.

5) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordung bekannt zu geben.

Diese muss enthalten:

a) Bericht des Vorstandes

b) Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes

d) Wahlen

e) Beschlussfassung über den Jahresetat

f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7) Die Beschlüsse werden mit relativer (einfacher) Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

8) Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung können sowohl von den Mitgliedern als auch von Vereinsorganen gestellt werden.

Sie sind rechtzeitig vor Einberufung der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand zu übergeben, damit der Antrag in die Tagesordnung aufgenommen werden kann.

9) Ausgenommen sind hiervon Dringlichkeitsanträge.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit des Antrags feststellt und der Antrag damit in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.

10) Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 5 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

11) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

 

§ 8

Der Vorstand

1) Der Vorstand arbeitet

a) als geschäftsführender Vorstand:
 bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden sowie dem Geschäftsführer

b) als Gesamtvorstand:
bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Schriftführer, der Frauenwartin, dem Jugendwart, dem Pressewart, dem Sozialwart und gegebenenfalls Beisitzern.

2) Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden ausüben.

3) Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet.
Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Er ist beschussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

4) Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:

Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen aus dem Mitarbeiterkreis.

5) Der geschäftsführende Vorstand kann über eine im Etat festgelegte Summe verfügen. Er ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes zu informieren.

6) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie der Geschäftsführer haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen beratend teilzunehmen.

 

§ 9

Der Turn- und Sportrat

1) Der Turn- und Sportrat besteht aus dem Gesamtvorstand und den Abteilungs- bzw. Gruppenleitern, sowie dem Gerätewart und dem Hallenwart.

2) Der Turn- und Sportrat ist verantwortlich für die Aufstellung des Jahresetats des Vereins sowie seiner Abteilungen.

3) Der Turn- und Sportrat kann dem Gesamtvorstand (gem. § 8/4) Entscheidungshilfen geben.

 

§ 10

Abteilungen/Gruppen

1) Die Abteilungen/Gruppen wählen ihren Abteilungs- bzw. Gruppenleiter durch ihre Mitglieder selbstständig.

2) Der Abteilungs- bzw. Gruppenleiter hat Sitz und Stimme im Turn- und Sportrat.

 

§ 11

Gültigkeit der Satzungen und Ordnungen des DFB

1) Satzung und Ordnung des DFB sind in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich. Diese materiellen Bestimmungen oder Organisations- und Zuständigkeitsvorschriften sind die vom DFB als zuständigem Sportverband aufgestellten und damit allgemein im deutschen Fußballsport anerkannten Regeln.

2) Die Vereine der Frauen-Bundesliga sind Mitglieder ihres Landes- und/oder Regionalverbandes, die ihrerseits Mitglieder des DFB als des Dachverbandes sind. Aufgrund der Bestimmungen über die Maßgeblichkeit von DFB-Satzung und DFB-Ordnungen in der Satzung des Landes- und Regionalverbandes und der unmittelbaren oder mittelbaren Zugehörigkeit des Vereins zum Landes- und/oder Regionalverband sind auch die DFB-Satzung und die DFB-Ordnungen – insbesondere die Spielordnung mit den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen und die Rechts- und Verfahrensordnung – sowie die Regionalverbandssatzung und die Regionalverbandsvorschriften für die Vereine verbindlich, soweit sie sich auf die Benutzung der Vereinseinrichtung Frauen-Bundesliga, die Betätigung bei der Benutzung sowie Sanktionen bei Verstößen gegen die Benutzungsvorschriften und des Ausschluss von der Benutzung beziehen. Dies gilt auch für die Entscheidungen der DFB-Organe und DFB-Beauftragten gegenüber den Vereinen, insbesondere auch, soweit Vereinssanktionen gemäß § 44 der DFB-Satzung verhängt werden. Der Verein TuS Büppel 1910 e. V. unterwirft sich der Vereinsgewalt des DFB, des Landes- und/oder Regionalverbandes, die durch die vorstehend genannten Regelungen und Organentscheidungen einschließlich der Sanktionen ausgeübt wird.

3) Die Unterwerfung unter die Vereinsgewalt des DFB erfolgt auch, damit Verstöße gegen die o. g. Bestimmungen und Entscheidungen verfolgt und durch Sanktionen geahndet werden können.

 

§ 12

Protokollierung der Beschlüsse

1) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Abteilungen/Gruppen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 13

Wahlen

1) Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungs- bzw. Gruppenleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

2) Die Wahl des Vorstandes und der Abteilungs- bzw. Gruppenleiter sollte in geraden Jahren, die der Kassenprüfer im jährlichen Wechsel erfolgen.

 

§ 14

Kassenprüfung

1) Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer (gem. § 12) geprüft.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Geschäftsführers.

 

§ 15

Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann nur erfolgen, wenn es

a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder beschlossen hat oder

b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins keinen Anspruch an dem Vereinsvermögen.

5) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen der Stadt Varel übergeben. Die Stadt ist verpflichtet, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden.

6) Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 13.03.1981, geänderte Fassungen wurden am 19.04.1997, 27.03.1998, 05.03.2004 und 18.03.2011 beschlossen bzw. auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 16.04.04.

 

26316 Varel-Büppel, 08.05.2011

Unterschriften: Karl-Hermann Knobloch

 

 


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